des Fördervereins „Förderverein Kita Villa Hügel e.V.“
Fassung vom 31.03.2021
- Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Villa Hügel e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath, Hauptstraße 10. - Zweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Erziehung und Bildung
durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Kinder- und
Familienhilfen Michaelshoven gGmbH, welche die Kindertagesstätte „Villa Hügel“ in
Rösrath betreibt.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Beschaffung von
Mitteln zur Verwirklichung des unter 2.1 benannten steuerbegünstigten Zweckes.
Dies geschieht entweder durch die eigenständige Begleichung von Aufwendungen,
die mit dem satzungsmäßigen Zweck im Zusammenhang stehen, sei es für den
laufenden Betrieb des Kindergartens, die Anschaffung von Vermögensgegenständen
für den Kindergarten oder durch die Weiterleitung der Mittel an die Kinder- und
Familienhilfen Michaelshoven gGmbH zur Verwirklichung des unter 2.1 benannten
steuerbegünstigten Zweckes.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen sowie keine Gewinnanteile aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und
haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben. - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. August bis zum 31. Juli des jeweiligen
Folgejahres. Der Zeitraum von der Gründung bis zum 31. Juli 2021 stellt ein
Rumpfgeschäftsjahr dar. - Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person
werden.
4.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (Post oder E-Mail) an den Vorstand zu richten.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragssteller
mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. - Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen.
5.2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. - Mitgliedsbeiträge
6.1. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
6.2. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder
teilweise erlassen.
6.3. Weitere Einzelheiten kann eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung
regeln.
6.4. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in
Absprache mit der Kitaleitung oder deren Vertretung. - Beendigung der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder
Streichung der Mitgliedschaft.
7.2. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat (spätestens am 30.06.)
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam. Eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt nicht.
7.3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn das
Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Vorstandsmitglieder, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung
anwesend sein müssen. Die Einholung von fernmündlichen (Fax, E-Mail)
Abstimmungen ist erlaubt. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
schriftlich/per E-Mail bekannt gemacht werden.
7.4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich/per E-Mail mitzuteilen. - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. - Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzenden,
Stellvertretende/r Vorsitzende/r die/der zugleich Schriftführer/in ist,
Schatzmeister/in,
sowie bis zu drei Beisitzern.
9.2. Je einer der Beisitzer kann durch die folgenden Organe berufen werden: Gruppe
der festangestellten Erzieher der Kindertagesstätte, gewählter Elternrat der
Kindertagesstätte, Presbyterium der evangelischen Gemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath.
9.3. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister werden von der
Mitgliederversammlung und im Übrigen auf die Dauer von einem Jahr gewählt bzw.
berufen.
Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, es sei denn die
Mitgliederversammlung beschließt einstimmig eine offene Wahl.
9.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen; diese Nachwahl muss
auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder verändert werden.
9.5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten. Die Beisitzer sind hiervon ausgeschlossen. - Aufgaben des Vorstandes
10.1. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er bestimmt die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung.
10.2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so
oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, sofern
die Sitzung oder das Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
10.3. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll
aufzunehmen, insbesondere aber die Beschlüsse des Vorstandes aufzuzeichnen.
10.4. Der Schatzmeister führt ordnungsmäßig Buch über die Einnahmen und
Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen
Rechnungsbericht zu erstatten.
10.5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführungsverordnung geben. - Mitgliederversammlung
11.1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des
Vereins statt. Diese Veranstaltung kann auch auf digitalem Wege durchgeführt
werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung.
11.2. Die Einladung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher
schriftlich (Brief oder Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen
Hauptversammlung sind:
11.2.1. Jahresbericht
11.2.2. Rechnungsbericht des Schatzmeisters
11.2.3. Entlastung des Vorstandes
11.2.4. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
11.2.5. Wahlen
11.3. Die Prüfung des Rechnungsberichtes erfolgt durch einen oder zwei in der
vorhergehenden ordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern.
11.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen,
wenn die Interessen des Vereines es erfordern oder wenn wenigstens ein Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.
11.5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher
Mehrheit der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die
Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
11.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer
aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
11.7.Satzungsänderungen sind in der Einladung anzukündigen und bedürfen einer
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. - Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
12.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
12.3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Kinder- und Familienhilfen
Michaelshoven gGmbH. Wenn eine Verwendung des Vermögens gemäß §2 Abs. 1
der Satzung nicht mehr möglich ist (Auflösung der Kindertagesstätte), darf die
Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH das Vermögen nur für die Kinder- und Jugendarbeit verwenden, sofern diese die Anforderungen an die steuerliche
Gemeinnützigkeit erfüllt.