Satzung

des Fördervereins „Förderverein Kita Villa Hügel e.V.“
Fassung vom 31.03.2021

  1. Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Villa Hügel e.V.“.
    Der Verein hat seinen Sitz in Rösrath, Hauptstraße 10.
  2. Zweck
    2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
    Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Erziehung und Bildung
    durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Der Zweck wird verwirklicht
    insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung der Kinder- und
    Familienhilfen Michaelshoven gGmbH, welche die Kindertagesstätte „Villa Hügel“ in
    Rösrath betreibt.
    2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Beschaffung von
    Mitteln zur Verwirklichung des unter 2.1 benannten steuerbegünstigten Zweckes.
    Dies geschieht entweder durch die eigenständige Begleichung von Aufwendungen,
    die mit dem satzungsmäßigen Zweck im Zusammenhang stehen, sei es für den
    laufenden Betrieb des Kindergartens, die Anschaffung von Vermögensgegenständen
    für den Kindergarten oder durch die Weiterleitung der Mittel an die Kinder- und
    Familienhilfen Michaelshoven gGmbH zur Verwirklichung des unter 2.1 benannten
    steuerbegünstigten Zweckes.
    2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
    2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen sowie keine Gewinnanteile aus
    Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
    Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und
    haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben.
  3. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. August bis zum 31. Juli des jeweiligen
    Folgejahres. Der Zeitraum von der Gründung bis zum 31. Juli 2021 stellt ein
    Rumpfgeschäftsjahr dar.
  4. Mitgliedschaft
    4.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person
    werden.
    4.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (Post oder E-Mail) an den Vorstand zu richten.
    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragssteller
    mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    5.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
    unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
    befolgen.
    5.2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine
    Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  6. Mitgliedsbeiträge
    6.1. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der
    Mitgliederversammlung festgelegt.
    6.2. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder
    teilweise erlassen.
    6.3. Weitere Einzelheiten kann eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung
    regeln.
    6.4. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in
    Absprache mit der Kitaleitung oder deren Vertretung.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
    7.1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder
    Streichung der Mitgliedschaft.
    7.2. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat (spätestens am 30.06.)
    gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Ende des
    Geschäftsjahres wirksam. Eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt nicht.
    7.3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn das
    Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss
    entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
    Vorstandsmitglieder, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung
    anwesend sein müssen. Die Einholung von fernmündlichen (Fax, E-Mail)
    Abstimmungen ist erlaubt. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei
    Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich
    schriftlich/per E-Mail bekannt gemacht werden.
    7.4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz
    zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
    Streichung ist dem Mitglied schriftlich/per E-Mail mitzuteilen.
  8. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  9. Vorstand
    9.1. Der Vorstand besteht aus dem/der
    Vorsitzenden,
    Stellvertretende/r Vorsitzende/r die/der zugleich Schriftführer/in ist,
    Schatzmeister/in,
    sowie bis zu drei Beisitzern.
    9.2. Je einer der Beisitzer kann durch die folgenden Organe berufen werden: Gruppe
    der festangestellten Erzieher der Kindertagesstätte, gewählter Elternrat der
    Kindertagesstätte, Presbyterium der evangelischen Gemeinde Volberg-Forsbach-Rösrath.
    9.3. Der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister werden von der
    Mitgliederversammlung und im Übrigen auf die Dauer von einem Jahr gewählt bzw.
    berufen.
    Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen, es sei denn die
    Mitgliederversammlung beschließt einstimmig eine offene Wahl.
    9.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur
    nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen; diese Nachwahl muss
    auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder verändert werden.
    9.5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
    gemeinschaftlich vertreten. Die Beisitzer sind hiervon ausgeschlossen.
  10. Aufgaben des Vorstandes
    10.1. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung aus. Er bestimmt die Tagesordnung für die
    Mitgliederversammlung.
    10.2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so
    oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes.
    Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, sofern
    die Sitzung oder das Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt.
    10.3. Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll
    aufzunehmen, insbesondere aber die Beschlüsse des Vorstandes aufzuzeichnen.
    10.4. Der Schatzmeister führt ordnungsmäßig Buch über die Einnahmen und
    Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen
    Rechnungsbericht zu erstatten.
    10.5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführungsverordnung geben.
  11. Mitgliederversammlung
    11.1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des
    Vereins statt. Diese Veranstaltung kann auch auf digitalem Wege durchgeführt
    werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung.
    11.2. Die Einladung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher
    schriftlich (Brief oder Email) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
    Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
    Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen
    Hauptversammlung sind:
    11.2.1. Jahresbericht
    11.2.2. Rechnungsbericht des Schatzmeisters
    11.2.3. Entlastung des Vorstandes
    11.2.4. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
    11.2.5. Wahlen
    11.3. Die Prüfung des Rechnungsberichtes erfolgt durch einen oder zwei in der
    vorhergehenden ordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern.
    11.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen,
    wenn die Interessen des Vereines es erfordern oder wenn wenigstens ein Drittel der
    Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.
    11.5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher
    Mehrheit der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei
    Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die
    Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
    11.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer
    aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
    11.7.Satzungsänderungen sind in der Einladung anzukündigen und bedürfen einer
    2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  12. Auflösung des Vereins
    12.1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
    erforderlich.
    12.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    12.3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Kinder- und Familienhilfen
    Michaelshoven gGmbH. Wenn eine Verwendung des Vermögens gemäß §2 Abs. 1
    der Satzung nicht mehr möglich ist (Auflösung der Kindertagesstätte), darf die
    Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH das Vermögen nur für die Kinder- und Jugendarbeit verwenden, sofern diese die Anforderungen an die steuerliche
    Gemeinnützigkeit erfüllt.